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Vereinssatzung ROYA e.V.

Satzung des gemeinnützigen Vereins ROYA e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ROYA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

  2. Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Berg (Landkreis Starnberg).

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in der Gemeinde Berg (Landkreis Starnberg) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO), der Volks- und Berufsbildung einschließlich Prävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) , sowie der Förderung der Hilfe für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO. Hilfsbedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind insbesondere Frauen in psychosozialen, sozialen oder wirtschaftlichen Not- und Krisensituationen sowie alleinerziehende Mütter mit besonderem Unterstützungsbedarf.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Gruppenangebote, Workshops, Kurse, Seminare und Vorträge in Präsenz und digital,

    • psychoedukative, präventive und bildungsorientierte Formate zu Themen wie Trauma, Gewaltprävention, Resilienz, Selbstfürsorge und gesellschaftliche Teilhabe,

    • stabilisierende, ressourcenorientierte und stärkende Gruppenformate durch Wissensvermittlung, angeleitete Übungen zur Selbstfürsorge sowie alltagsnahe Methoden,

    • Informations- und Aufklärungsarbeit (z. B. Informationsmaterialien, Online-Formate, Veranstaltungen),

    • Vernetzungsarbeit und Kooperationen mit Fachstellen, sozialen Einrichtungen und professionellen Hilfesystemen.

 

Die Angebote des Vereins dienen ausschließlich der Information, Bildung, Prävention und Stabilisierung. Eine individuelle Beratung, Diagnostik oder Behandlung findet nicht statt. Die Angebote ersetzen keine medizinische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung.

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4.  Diese Maßnahmen werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, Sponsorengelder sowie Erlöse aus       Veranstaltungen finanziert; zudem leisten die Vereinsmitglieder durch ihren persönlichen Einsatz und.               Öffentlichkeitsarbeit Beiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

 

5.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

7.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die

     Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder oder andere für

     den Verein tätige Personen eine angemessene Vergütung oder

     Aufwandsentschädigung erhalten. Die Angemessenheit orientiert sich an

     marktüblichen Vergütungen.

9.  Die angemessene Vergütung von für den Verein tätigen Personen aufgrund eines

     Dienst- oder Honorarvertrags ist zulässig.

10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie

     eine Personengesellschaft werden.

2.  Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder.

3.  Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder sowie solche weiteren

     Mitglieder, die den Verein in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke aktiv

     unterstützen und an der Willensbildung des Vereins teilnehmen.

4.  Außerordentliche Mitglieder sind Frauen, insbesondere alleinerziehende Mütter sowie

     Frauen in psychosozialen Krisensituationen oder mit Belastungserfahrungen, die die

     Angebote des Vereins in Anspruch nehmen oder Unterstützung und Orientierung

     suchen. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

5.  Neben der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft kann eine nicht

     stimmberechtigte Fördermitgliedschaft gemäß §6 begründet werden.

6.  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der

     über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

     Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe

     mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des Monats, der auf dem Monat

     folgt, in dem der Vorstand über den Antrag positiv entschieden und dies dem

     Antragsteller schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt hat.

7.  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

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§ 4 Fördermitgliedschaft

1.  Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein Fördermitglieder aufnehmen.

2.  Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell.

     Sie nehmen nicht an der Willensbildung des Vereins teil und besitzen kein Stimmrecht

     in der Mitgliederversammlung.

3.  Fördermitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit

     dies vom Vorstand vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Leistungen des Vereins besteht

     nicht.

4.  Fördermitglieder erklären bei Eintritt, in welcher Form sie den Verein unterstützen

     möchten (z. B. durch regelmäßige oder einmalige finanzielle Beiträge oder ideelle

     Unterstützung). Die Höhe und Art der Unterstützung kann jederzeit im Einvernehmen

     mit dem Vorstand angepasst werden.

5. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von

einem Monat zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

beendet werden.

6. Fördermitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung

     teilzunehmen.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des

     Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten

     Beschlüssen nachzukommen.

3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins

     gemäß § 7 festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

4.  Die Fördermitglieder sind verpflichtet, ihrer Unterstützungserklärung im Rahmen des

      § 4 Abs. 4 nachzukommen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Streichung von der Mitgliederliste,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen sowie

     Personengesellschaften durch deren Erlöschen,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

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2.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

     des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Mitgliedschaftsjahres (Eintrittsdatum)

     unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen

     werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

     Rückstand ist. Der Ausschluss und die Streichung aus der Mitgliederliste sind dem

     Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der

     Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese

     sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

     Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

     der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu.   

     rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

     Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.  Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu

     entrichten.

2.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

     Der Vorstand erlässt hierzu eine Beitragsordnung. Der Vorstand kann in begründeten

     Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung

     erbracht wird oder Beitragsleistungen gestundet werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2.

     Vorstand. Der 1. Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorstand ist nur

     gemeinsam mit dem 1. Vorstand vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die

     Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer

     nachgewiesenen Auslagen. Eine angemessene Vergütung kann gewährt werden. Über

     die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vergütung darf nicht

     unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

     Zielsetzung des Vereins.

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist unbefristet im

     Amt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

     Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten

     Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen. Die Abberufung eines

     Vorstandsmitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt

     insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

     Geschäftsführung oder Verlust des Vertrauens der Mitgliederversammlung vor. Die

     Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

     Stimmen der Mitgliederversammlung.

3.  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelnen Vorstandsmitgliedern

     oder weiteren Vereinsmitgliedern besondere Aufgabenbereiche übertragen.

4.  Hierzu kann insbesondere die Funktion eines Schatzmeisters bzw. einer

     Schatzmeisterin bestimmt werden.

5.  Die Funktion des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin begründet kein eigenes

     Vorstandsamt im Sinne des § 26 BGB.

6.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

     die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan

     zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB

     und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende

     Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch

     Erstellung eines Jahresberichtes.

e) Bestimmung von Versammlungsleiter und Protokollführer für jede

    Mitgliederversammlung.

f) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks.

g) Aufnahme neuer Mitglieder

​

7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

     1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich,

     fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung

     ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

8.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist

     und das zweite Vorstandsmitglied ordnungsgemäß eingeladen wurde..

9.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

     Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

10. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle

     Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

11. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den

     Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

12. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere

     geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

13. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung

     der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat berufen.

2. Der Beirat berät den Vorstand fachlich, ethisch und strategisch.

3. Der Beirat hat keine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis.

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§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

o Wahl und Entlastung des Vorstands,

o Beitragsordnung,

o Satzungsänderungen,

o Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern

     aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

     ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich

     unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

     eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung

     der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über

     Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die

     erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die

     Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

     dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der

     Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

     das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder

     dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

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§ 14 Beschlussfassung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

     Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch

     die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der

     stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der

     Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung

     mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl

     der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3.  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

     Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein

     Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist

     gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen

     mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine

     Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die

     Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun

     Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

     Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

     unterschreiben ist.

 

§ 15 Geschäftsjahr, Kassenprüfer

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Die Kassen- und Buchführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch zwei

     von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer

     dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3.  Die Kassenprüfer prüfen insbesondere, ob die Verwendung der Vereinsmittel den

     Haushaltsansätzen entspricht und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgt

     ist. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu

     erstatten.

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§ 16 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen

     werden.

2.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

     Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

     Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3.  Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

     Vereins an:

​

TERRE DES FEMMES

Menschenrechte für die Frau e. V.

Brunnenstr. 128

13355 Berlin

​

     die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

     verwenden hat.

4.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

     Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22.02.2026 beschlossen und tritt mit

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ort, Gemeinde Berg / Landkreis Starnberg

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